TKG: Regierungsentwurf für ein TKGÄndG
Am 14.8.2006 ist der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKGÄndG) als Bt.-Ds. 16/2581 veröffentlicht worden.
Ziel des Regierungsentwurfs ist es, die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG zu integrieren und neu zu fassen. Zusätzlich werden die verbraucherschützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (§ 152 Abs. 1 S. 2 TKG) optimiert. Damit folgt die Bundesregierung der bisherigen Systematik im Telekommunikationsrecht, den Verbrauchern und Unternehmen möglichst ein alle Rechtsgebiete umfassendes Gesetzeswerk bereit zu stellen.
Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, §§ 43a bis 47a) werden die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von TK-Diensten festgelegt, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln insbesondere das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und berühren damit unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein.
Mit den Vorschriften der §§ 66a bis 66f werden spezielle verbraucherschützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 TKG), fortgeschrieben und optimiert.
Daneben sollen mit der Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte Infrastrukturinvestitionen und
Innovationen gefördert werden.
Im Übrigen werden telekommunikationsrechtliche Bezüge in anderen Gesetzen modifiziert und
ergänzt (z.B. Artikel 10-Gesetz) und erfolgen rechtsförmlich notwendige Anpassungen.
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (Bt.-Ds. 16/2581 v. 14.8.2006)