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Inkrafttreten des 41. Strafrechtsänderungsgesetztes

Am 11.8.2007 ist das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung von Computerkriminalität (41. StrÄndG) in Kraft getreten. Ziel des 41. StrÄndG ist es, Regelungslücken vor allem im Bereich des „Hacking“, d.h. dem „Knacken“ von Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage zu schließen und den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht umzusetzen.

Zu den wesentlichen Veränderungen durch das 41. StrÄndG gehören:

  • Bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen ist unter Strafe gestellt (§ 202a StGB).
  • Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage ist nun unter Strafe gestellt (§ 202b StGB).
  • Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten sind nun strafbar. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB).
  • Auch private Datenverarbeitungen sind nun vor Computersabotage (§ 303b StGB) strafrechtlich geschützt. Ferner sind Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt und damit „DoS-Attacken“ erfasst.

41. Strafrechtsänderungsgesetz v. 7.8.2007

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