BVerfG: Online-Werbeverbote für „Geistheiler“
Im Hinblick auf Online-Werbung eines „Geistheilers“ für eine Beckenschiefstandkorrektur ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz eröffnet. Die Bestimmung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG ergebenden Werbeverbote tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessern beeinflussender Werbung Rechnung und dienen insbesondere dem Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung. Dabei ist eine Differenzierung danach, ob die auf Heilung zielende Behandlung auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, traditionsageleiteter Erfahrung oder behaupteter spiritueller Begabung des Heilenden beruht, nicht angezeigt. Die fraglichen Beschränkungen sind geeignet und erforderlich, die genannten Ziele zu erreichen, und greifen nicht unzumutbar in die Berufsausübungsfreiheit des Werbenden ein (BverfG, Beschl. v. 20.3.2007 – 1 BvR 1226/06).