OLG Frankfurt/M.: Eindeutige Erkennbarkeit von Werbern
Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken (hier: Werbung für Pre-Selection-Verträge eines Telekommunikationsdienstleisters im Eingangsbereich eines Warenhauses) stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.v. §§ 3, 7 Abs. 1 UWG dar, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
Eine eindeutige – und sofortige – Erkennbarkeit des Werbers setzt voraus, dass seine Erscheinung ein klares optisches Signal aussendet, das den Passanten auf den ersten Blick eine mögliche Werbeansprache anzeigt. Dies kann bspw. durch Tragen einer auffälligen Mütze oder Weste geschehen und ist auch gegeben, wenn der Werber Passanten aus einem Werbestand heraus anspricht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Werber sich ohne sonstige Erkennungszeichen lediglich in der Nähe eines Werbestands aufhält (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.6.2007 – 6 U 24/01).