Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens zur Sprachfassung europäischer Patente
Nach Ratifizierung durch Frankreich kann zum 1.5.2008 das Londoner Übereinkommen v. 17.10.2000 über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ in Kraft treten, was zu einer deutlichen Verringerung der Patentierungskosten führen wird.
Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, auf die Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente in ihrer Landessprache ganz oder weitgehend zu verzichten. Inhaber europäischer Patente müssen künftig keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen, wenn das Patent für dem Londoner Übereinkommen angehörende EPÜ-Vertragsstaaten erteilt ist, in denen eine der EPA-Sprachen Amtssprache ist (Deutsch, Englisch oder Französisch). Wo dies nicht der Fall ist, muss der Anmelder eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache nur vorlegen, wenn das Patent nicht in der von dem betreffenden Staat bestimmten EPA-Sprache vorliegt. Nur wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Patentverletzung kommt, können die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf eine kompletten Übersetzung des Patents in ihre Amtssprache bestehen.
Londoner Übereinkommen v. 17.10.2000 über die Anwendung des Artikel 65 EPÜ