VG Frankfurt/M.: Kein Fernmeldegeheimnis für E-Mails nach Abschluss des Übertragungsvorgangs
Anlässlich der Klage eines börsennotierten Unternehmens gegen einen Bescheid der BaFin, der ihm im Zusammenhang mit einer Anfrage der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde wegen verbotenen Insiderhandels die Vorlage bestimmter Mitarbeiter-E-Mails aufgab, entschied das VG Frankfurt/M., dass auf einem Rechner gespeicherte E-Mails nicht dem Fernmeldegeheimnis unterfallen (VG Frankfurt/M., Urt. v. 6.11.2008 – 1 K 628/08. F [3]).
Unter Zugrundelegung det Rechtsprechung des BVerfG, der gemäß der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment endet, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (BVerfG, Urt. v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04, CR 2006, 383 m. Anm. Störing = ITRB 2006, 105 [Rössel]), kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Fernmeldegeheimnis dem Vorlageersuchen nicht entgegensteht: Für ein- und ausgehende E-Mails stehe ein zentraler Server zur Verfügung, auf dem die Nachrichten zunächst verblieben, aber nach sechs Wochen gelöscht würden. Diese Mails seien von dem Vorlageersuchen nicht umfasst. Die Mitarbeiter hättem die Möglichkeit, die Mails an eine andere Stelle, etwa auf den Arbeitsplatzrechner, zu kopieren und sie dort zu speichern oder zu archivieren. Damit würden die E-Mails aus dem eigentlichen Übertragungsvorgang herausgelöst, weshalb das Fernmeldegeheimnis nicht mehr betroffen sei.
VG Frankfurt/M., Urt. v. 6.11.2008 – 1 K 628/08. F (3)