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BGH 27.1.2011, VII ZR 133/10

Zur Kündigung und Vergütung sog. "Internet-System-Verträge"

Ein sog. "Internet-System-Vertrag", mit dem sich ein Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet, stellt einen Werkvertrag dar, den der Besteller jederzeit gem. § 649 S. 1 BGB kündigen kann. Allerdings orientiert sich die Bemessung der nach § 649 S. 2 BGB zu zahlenden Vergütung nicht an vereinbarten Ratenzahlungen, sondern an dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erstellt Internetseiten. Im März 2008 hatte sie mit dem Beklagten einen sog. "Internet-System-Vertrag" abgeschlossen, wonach sie sich zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz für den Beklagten verpflichtete. Dafür sollte dieser eine Anschlussgebühr von rund 236 € sowie, jährlich im Voraus, ein monatliches Entgelt von 194 € entrichten. Als Vertragslaufzeit waren 36 Monate vereinbart.

Hierzu enthielt § 2 der AGB folgende ergänzende Regelungen:

"(1) Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar …
(2) Der Vertrag verlängert sich über die umseitige Laufzeit hinaus jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Auch im Verlängerungszeitraum ist der Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich kündbar … ."

Der Beklagte kündigte den Vertrag im Juni 2009. Daraufhin machte die Klägerin die Anschlussgebühr und das monatliche Entgelt für die ersten beiden Vertragsjahre gegenüber der Beklagten geltend. Darüber hinaus verlangte sie die Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten. Demgegenüber hat der Beklagte die Klägerin mit seiner Widerklage auf Erstattung seiner vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das AG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt; das LG verurteilte den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.379 € und wies die Widerklage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Zwar ging das LG zu Recht davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene "Internet-System-Vertrag" rechtlich als Werkvertrag einzuordnen war. Der Beklagte hatte den Vertrag im Juni 2009 auch wirksam gem. § 649 S. 1 BGB gekündigt. Denn der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gem. § 649 S. 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird in der Regel auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag - wie hier - ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

Selbst die vereinbarte Vertragslaufzeit von 36 Monaten änderte nichts daran. Diese Vertragsgestaltung war darauf gerichtet, eine etwa für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der Erfüllung des Vertrages zu sichern. Dieses Interesse bestand darin, ihr den Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten, damit sich ihre Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages amortisieren. Eine freie Kündigung gem. § 649 S. 1 BGB ließ dieses Interesse allerdings unberührt. Denn dem Unternehmer steht nach § 649 S. 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu.

Fehlerhaft waren jedoch die Erwägungen des LG zur Berechnung der von dem Beklagten gem. § 649 S. 2 BGB zu zahlenden Vergütung. Es hatte den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen, wonach sie in der Regel den ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistungen am Beginn der Vertragslaufzeit erbringt. Schließlich orientiert sich die Bemessung der nach § 649 S. 2 BGB zu zahlenden Vergütung nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist vielmehr der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.02.2011 14:45
Quelle: BGH online

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